§ 449g.
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden
sind.
§ 450.
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die
Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf
Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel
zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß
er eine Erklärung abgegeben hat.
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist
diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches)
anzurechnen.
§ 450a.
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland
erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem
Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies
gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung
ausgeliefert worden ist.
(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist die
im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste Strafe, bei Strafen
gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des
Verurteilten zuerst vollstreckt wird.
(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, daß die
Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das
Verhalten des Verurteilten nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Urteil
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden
konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine solche Anordnung,
so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die
Strafe nicht überschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf die Strafe
nicht angerechnet.
§ 451.
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als
Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die
Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat,
(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch
gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die
staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für
dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im
Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am
Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.
§ 452.
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des
Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In
allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
§ 453.
(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur
Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g,
58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind
zu hören. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen
Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem
Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein
Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine
Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in
Betracht kommt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann
nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist
oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf
der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die
Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei
der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches),
können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
§ 453a.
(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die
Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht
erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder
ersuchten Richter betrauen.
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich
erteilt werden.
(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt
werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 453b.
(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des
Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von
Anerbieten und Zusagen.
(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453
zuständigen Gericht.
§ 453c.
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung
widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des
Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern,
vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112
Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen,
daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl
erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf
die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie
die §§ 114 bis 115a und § 119 gelten entsprechend.
§ 454.
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe
zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches)
sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher
Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die
Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von
der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer
zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung
beabsichtigt,
2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der
Antragstellung
a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger
als zwei Monate,
b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre der
Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter
Antragstellung ablehnt oder
3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 6, §57a Abs. 4
des Strafgesetzbuches). Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen
Freiheitsstrafe darf das Gericht nur aussetzen, wenn es zuvor das
Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten, namentlich
darüber eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch
die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde
zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die
Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1 und 3 sowie
der §§ 453b, 453c und 268a Abs. 3 entsprechend. Die Belehrung über die
Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch
der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor
der Entlassung erteilt werden.
§ 454a.
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer
Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so
verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der
Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer
Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn
auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben,
ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen
wird; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 57
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f des Strafgesetzbuches bleibt
unberührt.
§ 454b.
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar
nacheinander vollstreckt werden.
(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und
Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die
Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden
Freiheitsstrafe, wenn
1. unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches
die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
2. im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens
jedoch zwei Monate, oder
3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt
sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer
Aussetzung vollstreckt werden.
(3) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2
unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und
57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung
der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.
§ 455.
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der
Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine
nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der
Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige
Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
unterbrechen, wenn
1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr
für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer
Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder
behandelt werden kann und zu erwarten ist, daß die Krankheit
voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die
Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe,
namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.
§ 455a.
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies
aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende
Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig
eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig
unterbrechen.
§ 456.
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden,
sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner
Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen
geknüpft werden.
§ 456a.
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der
Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen
Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder wenn er aus dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die
Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der
Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches
entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von
der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, daß der
Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl,
einen Unterbringungsbefehl oder einen Steckbrief erlassen. Der Verurteilte
ist zu belehren.
§ 456b. (weggefallen)
§ 456c.
(1) Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung
des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluß
aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots für den
Verurteilten oder seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines
Zweckes liegende, durch späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten
würde. Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen
Einwilligung erforderlich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben Voraussetzungen das
Berufsverbot aussetzen.
(3) Der Aufschub und die Aussetzung können an die Leistung einer Sicherheit
oder an andere Bedingungen geknüpft werden. Aufschub und Aussetzung dürfen
den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die für das
Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.
§ 457.
(1) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der
Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich
nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen
Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener
entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.
(2) Auch kann von der Vollstreckungsbehörde zu demselben Zweck ein
Steckbrief erlassen werden, wenn der Verurteilte flüchtig ist oder sich
verborgen hält.
§ 458.
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der
erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die
Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung
des Gerichts herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Abs. 1 und
2 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung
der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde
anordnet, daß an einem Ausgelieferten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung
einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt
werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht
kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung
anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung treffen.
§ 459.
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der
Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 459a.
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die
Vollstreckungsbehörde. Sie kann Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn
ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat
verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei
kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über
Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches
nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen
Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen
oder Beweismittel abweichen.
(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die
Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten
vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung
bewilligen.
(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf
die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten
getroffen werden.
§ 459b.
Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung
trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten
Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die
Kosten des Verfahrens angerechnet.
§ 459c.
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von
zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung
entziehen will.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daß sie in
absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.
(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt
werden.
§ 459d.
(1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung der Geldstrafe ganz
oder zum Teil unterbleibt, wenn
1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung
ausgesetzt worden ist oder
2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die
Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen und die
Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten
erschweren kann.
(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der
Kosten des Verfahrens treffen.
§ 459e.
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde
vollstreckt.
(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden
kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt.
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tage Freiheitsstrafe
entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht
angeordnet werden.
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe
entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d
unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 459f.
Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige
Härte wäre.
§ 459g.
(1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache
angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache
dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen
wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der
Justizbeitreibungsordnung.
(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten, gelten die §§459, 459a, 459c Abs. 1 und 2 und § 459d
entsprechend.
§ 459h.
Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach
den §§ 459a, 459c, 459e und 459 g entscheidet das Gericht.
§ 460.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt
worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer
Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind
die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf
eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
§ 461.
(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit
in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so
ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit
einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die
Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des
Gerichts herbeizuführen.
§ 462.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden
gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung
durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener
Fähigkeiten und Rechte (§45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des
Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung
eines Gegenstandes (§74b Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), die
nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes (§ 76
des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§
79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu
hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen
einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige
Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung
der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
§ 462a.
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für
die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die
Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt,
in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache
befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch
zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die
Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in
Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben;
die Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des
ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach §453 zu treffenden
Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen
Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend.
(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so
steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder
bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls
hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil
zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht
eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten
Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem
Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das
Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung
der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so
entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460
bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter
Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453,
454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2
und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die
Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des
ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten
Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1
und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die
Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch
vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des §354 Abs. 2 und des
§ 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den
Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373
ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
§ 463.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die
Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu
treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2, § 67e Abs. 3,
den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden
Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es
einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht.
(4) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und
verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der
Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die
Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, den §§ 67a
und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5, den §§ 67g und 69a Abs. 7 sowie den §§ 7Oa und
70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den
Fällen des § 67c Abs. 1, des. 67d Abs. 2, 4 und des § 68f des
Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
§ 463a.
(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können zur
Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen
von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder
Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder
durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen.
(2) Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der
Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich
zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und,
wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.
§ 463b.
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches
amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er
zu beschlagnahmen.
(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung eines Vermerks über das
Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44
Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
(3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein oder der Fahrausweis bei ihm
nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem
Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. §
883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904
bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
§ 463c.
(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden,
so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt, ( 2) Die Anordnung
nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner
Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der
rechtskräftigen Entscheidung verlangt.
(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen
Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in
das Druckwerk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der
Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu
an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entsprechend.
(4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der
für die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht
nachkommt.
§ 463d. Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden
Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der
Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über
den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in
Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.
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