§ 449g.

Strafurteile sind nicht  vollstreckbar,  bevor  sie  rechtskräftig  geworden
sind.



§ 450.

(1)  Auf  die  zu  vollstreckende   Freiheitsstrafe   ist   unverkürzt   die
Untersuchungshaft  anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf
Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder  das  eingelegte  Rechtsmittel
zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß
er eine Erklärung abgegeben hat.

(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung  oder  Beschlagnahme
des  Führerscheins  auf  Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist
diese Zeit unverkürzt  auf  das  Fahrverbot  (§  44  des  Strafgesetzbuches)
anzurechnen.



§ 450a.

(1) Auf die zu  vollstreckende  Freiheitsstrafe  ist  auch  die  im  Ausland
erlittene  Freiheitsentziehung  anzurechnen,  die  der  Verurteilte in einem
Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat.  Dies
gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung
ausgeliefert worden ist.

(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen  ist  die
im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste Strafe, bei Strafen
gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen,  die  nach  der  Einlieferung  des
Verurteilten zuerst vollstreckt wird.

(3) Das Gericht kann auf Antrag der  Staatsanwaltschaft  anordnen,  daß  die
Anrechnung  ganz  oder  zum  Teil  unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das
Verhalten des Verurteilten nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Urteil
zugrunde  liegenden  tatsächlichen  Feststellungen letztmalig geprüft werden
konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine solche Anordnung,
so  wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die
Strafe nicht überschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf  die  Strafe
nicht angerechnet.



§ 451.

(1)  Die  Strafvollstreckung  erfolgt  durch  die   Staatsanwaltschaft   als
Vollstreckungsbehörde   auf   Grund   einer   von   dem  Urkundsbeamten  der
Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der  Vollstreckbarkeit
versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.

(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu,  als  die
Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat,

(3)  Die  Staatsanwaltschaft,  die  Vollstreckungsbehörde  ist,  nimmt  auch
gegenüber  der  Strafvollstreckungskammer  bei einem anderen Landgericht die
staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr.  Sie  kann  ihre  Aufgaben  der  für
dieses  Gericht  zuständigen  Staatsanwaltschaft  übertragen,  wenn  dies im
Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die  Staatsanwaltschaft  am
Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.



§ 452.

In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit  des
Bundes  entschieden  worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In
allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.



§ 453.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur
Bewährung  oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g,
58, 59a, 59b des  Strafgesetzbuches),  trifft  das  Gericht  ohne  mündliche
Verhandlung  durch  Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind
zu hören. Hat das Gericht über  einen  Widerruf  der  Strafaussetzung  wegen
Verstoßes  gegen  Auflagen  oder  Weisungen  zu  entscheiden, so soll es dem
Verurteilten  Gelegenheit   zur   mündlichen   Anhörung   geben.   Ist   ein
Bewährungshelfer  bestellt,  so  unterrichtet  ihn  das  Gericht,  wenn eine
Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder  den  Straferlaß  in
Betracht kommt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann
nur  darauf  gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist
oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf
der  Aussetzung,  der  Erlaß  der  Strafe,  der  Widerruf  des Erlasses, die
Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung,  daß  es  bei
der  Verwarnung  sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches),
können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.



§ 453a.

(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird  die
Belehrung  durch  das  für  die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht
erteilt. Der Vorsitzende kann mit  der  Belehrung  einen  beauftragten  oder
ersuchten Richter betrauen.

(2) Die Belehrung soll außer  in  Fällen  von  geringer  Bedeutung  mündlich
erteilt werden.

(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen  belehrt
werden. Absatz 1 gilt entsprechend.



§ 453b.

(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die  Lebensführung  des
Verurteilten,  namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von
Anerbieten und Zusagen.

(2)  Die  Überwachung  obliegt  dem  für  die  Entscheidungen  nach  §   453
zuständigen Gericht.



§ 453c.

(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß  die  Aussetzung
widerrufen   wird,   so   kann   das   Gericht   bis   zur  Rechtskraft  des
Widerrufsbeschlusses, um sich der Person  des  Verurteilten  zu  versichern,
vorläufige  Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112
Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen  die  Gefahr  begründen,
daß  der  Verurteilte  erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl
erlassen.

(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene  Haft  wird  auf
die  zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie
die §§ 114 bis 115a und § 119 gelten entsprechend.



§ 454.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer  Freiheitsstrafe
zur  Bewährung  ausgesetzt  werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches)
sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten  Frist  ein  solcher
Antrag  des  Verurteilten  unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und  die
Vollzugsanstalt  sind  zu  hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von
der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

    1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die  Aussetzung  einer
    zeitigen  Freiheitsstrafe  befürworten  und  das  Gericht die Aussetzung
    beabsichtigt,

    2.  der  Verurteilte  die  Aussetzung  beantragt  hat,  zur   Zeit   der
    Antragstellung

        a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte  oder  weniger
        als zwei Monate,

        b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn  Jahre  der
        Strafe  verbüßt  hat  und  das  Gericht  den Antrag wegen verfrühter
        Antragstellung ablehnt oder

    3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 6, §57a Abs.  4
    des  Strafgesetzbuches).  Die  Vollstreckung des Restes der lebenslangen
    Freiheitsstrafe darf das  Gericht  nur  aussetzen,  wenn  es  zuvor  das
    Gutachten  eines  Sachverständigen  über  den  Verurteilten,  namentlich
    darüber eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht,  daß  dessen  durch
    die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.

(2)  Gegen  die  Entscheidungen  nach  Absatz  1  ist  sofortige  Beschwerde
zulässig.  Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die
Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1 und  3  sowie
der  §§  453b,  453c  und  268a  Abs. 3 entsprechend. Die Belehrung über die
Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die  Belehrung  kann  auch
der  Vollzugsanstalt  übertragen  werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor
der Entlassung erteilt werden.



§ 454a.

(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer
Freiheitsstrafe  mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so
verlängert sich die Bewährungszeit um  die  Zeit  von  der  Rechtskraft  der
Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.

(2) Das Gericht kann die  Aussetzung  der  Vollstreckung  des  Restes  einer
Freiheitsstrafe  bis  zur  Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn
auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr verantwortet werden kann  zu  erproben,
ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen
wird; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. §  57
Abs.  3  Satz  1  in  Verbindung  mit  §  56f  des  Strafgesetzbuches bleibt
unberührt.



§ 454b.

(1)   Freiheitsstrafen   und   Ersatzfreiheitsstrafen   sollen   unmittelbar
nacheinander vollstreckt werden.

(2)   Sind    mehrere    Freiheitsstrafen    oder    Freiheitsstrafen    und
Ersatzfreiheitsstrafen  nacheinander  zu  vollstrecken,  so  unterbricht die
Vollstreckungsbehörde die  Vollstreckung  der  zunächst  zu  vollstreckenden
Freiheitsstrafe, wenn

    1. unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches
    die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,

    2. im übrigen bei  zeitiger  Freiheitsstrafe  zwei  Drittel,  mindestens
    jedoch zwei Monate, oder

    3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre  der  Strafe  verbüßt
    sind.  Dies  gilt  nicht  für  Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer
    Aussetzung vollstreckt werden.

(3)  Hat  die  Vollstreckungsbehörde  die  Vollstreckung   nach   Absatz   2
unterbrochen,  so  trifft  das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und
57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung  der  Vollstreckung
der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.



§ 455.

(1) Die Vollstreckung einer  Freiheitsstrafe  ist  aufzuschieben,  wenn  der
Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der  Vollstreckung  eine
nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der
Verurteilte  in  einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige
Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe
unterbrechen, wenn

    1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,

    2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung  eine  nahe  Lebensgefahr
    für den Verurteilten zu besorgen ist oder

    3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt  und  die  Krankheit  in  einer
    Vollzugsanstalt   oder  einem  Anstaltskrankenhaus  nicht  erkannt  oder
    behandelt  werden  kann  und  zu  erwarten  ist,   daß   die   Krankheit
    voraussichtlich   für   eine  erhebliche  Zeit  fortbestehen  wird.  Die
    Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende  Gründe,
    namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.



§ 455a.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe
oder  einer  freiheitsentziehenden  Maßregel  der  Besserung  und  Sicherung
aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen  unterbrechen,  wenn  dies
aus  Gründen  der  Vollzugsorganisation  erforderlich  ist  und überwiegende
Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.

(2)  Kann  die  Entscheidung  der  Vollstreckungsbehörde  nicht  rechtzeitig
eingeholt  werden,  so  kann  der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung  des  Gefangenen  vorläufig
unterbrechen.



§ 456.

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben  werden,
sofern  durch  die  sofortige  Vollstreckung  dem  Verurteilten  oder seiner
Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen
geknüpft werden.



§ 456a.

(1)   Die   Vollstreckungsbehörde   kann   von   der   Vollstreckung   einer
Freiheitsstrafe,   einer   Ersatzfreiheitsstrafe  oder  einer  Maßregel  der
Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte  wegen  einer  anderen
Tat  einer  ausländischen  Regierung  ausgeliefert  oder  wenn  er  aus  dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.

(2) Kehrt der Ausgelieferte  oder  der  Ausgewiesene  zurück,  so  kann  die
Vollstreckung  nachgeholt  werden.  Für  die  Nachholung  einer Maßregel der
Besserung  und  Sicherung  gilt  §  67c   Abs.   2   des   Strafgesetzbuches
entsprechend.  Die  Vollstreckungsbehörde  kann zugleich mit dem Absehen von
der  Vollstreckung  die  Nachholung  für  den   Fall   anordnen,   daß   der
Ausgelieferte  oder  Ausgewiesene  zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl,
einen Unterbringungsbefehl oder einen Steckbrief erlassen.  Der  Verurteilte
ist zu belehren.



§ 456b.  (weggefallen)



§ 456c.

(1) Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Antrag oder mit  Einwilligung
des   Verurteilten   das  Wirksamwerden  des  Berufsverbots  durch  Beschluß
aufschieben,  wenn  das  sofortige  Wirksamwerden  des   Verbots   für   den
Verurteilten  oder  seine  Angehörigen  eine  erhebliche,  außerhalb  seines
Zweckes liegende, durch späteres Wirksamwerden  vermeidbare  Härte  bedeuten
würde.  Hat  der  Verurteilte  einen  gesetzlichen  Vertreter, so ist dessen
Einwilligung erforderlich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die  Vollstreckungsbehörde  kann  unter  denselben  Voraussetzungen  das
Berufsverbot aussetzen.

(3) Der Aufschub und die Aussetzung können an die Leistung einer  Sicherheit
oder  an  andere Bedingungen geknüpft werden. Aufschub und Aussetzung dürfen
den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.

(4) Die Zeit  des  Aufschubs  und  der  Aussetzung  wird  auf  die  für  das
Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.



§ 457.

(1)  Die  Vollstreckungsbehörde  ist   befugt,   zur   Vollstreckung   einer
Freiheitsstrafe  einen  Vorführungs-  oder  Haftbefehl zu erlassen, wenn der
Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung  zum  Antritt  der  Strafe  sich
nicht   gestellt  hat  oder  der  Flucht  verdächtig  ist.  Sie  kann  einen
Vorführungs-  oder  Haftbefehl  auch  erlassen,  wenn  ein   Strafgefangener
entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.

(2)  Auch  kann  von  der  Vollstreckungsbehörde  zu  demselben  Zweck   ein
Steckbrief  erlassen  werden,  wenn  der  Verurteilte flüchtig ist oder sich
verborgen hält.



§ 458.

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung  der
erkannten   Strafe  Zweifel  entstehen  oder  wenn  Einwendungen  gegen  die
Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die  Entscheidung
des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Abs. 1 und
2  sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung
der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde
anordnet,  daß  an einem Ausgelieferten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung
einer Strafe oder einer Maßregel  der  Besserung  und  Sicherung  nachgeholt
werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht
kann  jedoch  einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  der  Vollstreckung
anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung treffen.



§ 459.

Für  die  Vollstreckung  der  Geldstrafe   gelten   die   Vorschriften   der
Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.



§ 459a.

(1) Nach Rechtskraft  des  Urteils  entscheidet  über  die  Bewilligung  von
Zahlungserleichterungen  bei  Geldstrafen  (§  42 des Strafgesetzbuches) die
Vollstreckungsbehörde. Sie kann Zahlungserleichterungen auch gewähren,  wenn
ohne   die   Bewilligung   die   Wiedergutmachung  des  durch  die  Straftat
verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei
kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.

(2)    Die    Vollstreckungsbehörde    kann    eine    Entscheidung     über
Zahlungserleichterungen  nach  Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches
nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen
Entscheidung  zum  Nachteil  des  Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen
oder Beweismittel abweichen.

(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des  Strafgesetzbuches,  die
Geldstrafe  in  bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten
vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut  eine  Zahlungserleichterung
bewilligen.

(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt  sich  auch  auf
die  Kosten  des  Verfahrens.  Sie  kann auch allein hinsichtlich der Kosten
getroffen werden.



§ 459b.

Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der  Zahlung  keine  Bestimmung
trifft,  zunächst  auf  die  Geldstrafe,  dann  auf  die  etwa  angeordneten
Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung  verpflichten,  und  zuletzt  auf  die
Kosten des Verfahrens angerechnet.



§ 459c.

(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird  vor  Ablauf  von
zwei  Wochen  nach  Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich  der  Verurteilte  der  Zahlung
entziehen will.

(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist,  daß  sie  in
absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.

(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die  Geldstrafe  nicht  vollstreckt
werden.



§ 459d.

(1) Das Gericht kann anordnen, daß die  Vollstreckung  der  Geldstrafe  ganz
oder zum Teil unterbleibt, wenn

    1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung
    ausgesetzt worden ist oder

    2. in einem anderen  Verfahren  Freiheitsstrafe  verhängt  ist  und  die
    Voraussetzungen  des  § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen und die
    Vollstreckung der Geldstrafe die  Wiedereingliederung  des  Verurteilten
    erschweren kann.

(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch  hinsichtlich  der
Kosten des Verfahrens treffen.



§ 459e.

(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung  der  Vollstreckungsbehörde
vollstreckt.

(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht  werden
kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt.

(3)  Wegen  eines  Teilbetrages,  der  keinem  vollen  Tage  Freiheitsstrafe
entspricht,   darf   die   Vollstreckung   der  Ersatzfreiheitsstrafe  nicht
angeordnet werden.

(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die  Geldstrafe
entrichtet  oder  beigetrieben  wird  oder  die  Vollstreckung  nach  § 459d
unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.



§ 459f.

Das Gericht ordnet  an,  daß  die  Vollstreckung  der  Ersatzfreiheitsstrafe
unterbleibt,  wenn  die  Vollstreckung  für  den Verurteilten eine unbillige
Härte wäre.



§ 459g.

(1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer  Sache
angeordnet  worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache
dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten  weggenommen
wird.    Für    die    Vollstreckung    gelten    die    Vorschriften    der
Justizbeitreibungsordnung.

(2)  Für  die  Vollstreckung  von  Nebenfolgen,  die  zu  einer  Geldzahlung
verpflichten,  gelten  die  §§459,  459a,  459c  Abs.  1  und  2  und § 459d
entsprechend.



§ 459h.

Über Einwendungen gegen die Entscheidungen  der  Vollstreckungsbehörde  nach
den §§ 459a, 459c, 459e und 459 g entscheidet das Gericht.



§ 460.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu  Strafen  verurteilt
worden   und   sind  dabei  die  Vorschriften  über  die  Zuerkennung  einer
Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so  sind
die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf
eine Gesamtstrafe zurückzuführen.



§ 461.

(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung  wegen  Krankheit
in  eine  von  der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so
ist die Dauer  des  Aufenthalts  in  der  Krankenanstalt  in  die  Strafzeit
einzurechnen,   wenn   nicht   der   Verurteilte   mit   der   Absicht,  die
Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat im  letzteren  Falle  eine  Entscheidung  des
Gerichts herbeizuführen.



§ 462.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden
gerichtlichen  Entscheidungen  trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung
durch  Beschluß.  Dies  gilt  auch  für  die   Wiederverleihung   verlorener
Fähigkeiten  und  Rechte  (§45b  des  Strafgesetzbuches),  die Aufhebung des
Vorbehalts der Einziehung und die  nachträgliche  Anordnung  der  Einziehung
eines   Gegenstandes  (§74b  Abs.  2  Satz  3  des  Strafgesetzbuches),  die
nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes  (§  76
des  Strafgesetzbuches)  sowie  für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§
79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte  zu
hören.  Das  Gericht  kann  von  der Anhörung des Verurteilten in den Fällen
einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches  absehen,  wenn  infolge
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger  Beschwerde  anfechtbar.  Die  sofortige
Beschwerde  der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung
der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.



§ 462a.

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für
die  nach  den  §§  453,  454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die
Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt,
in  die  der  Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache
befaßt wird, aufgenommen ist. Diese  Strafvollstreckungskammer  bleibt  auch
zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die  Vollstreckung  des  Restes  der
Freiheitsstrafe      zur      Bewährung      ausgesetzt      wurde.      Die
Strafvollstreckungskammer  kann  einzelne  Entscheidungen  nach  §  462   in
Verbindung  mit  § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben;
die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das  Gericht  des
ersten  Rechtszuges  zuständig. Das Gericht kann die nach §453 zu treffenden
Entscheidungen ganz oder zum Teil an  das  Amtsgericht  abgeben,  in  dessen
Bezirk  der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten  Rechtszuges.
Waren  die  verschiedenen  Urteile  von verschiedenen Gerichten erlassen, so
steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste  Strafart  oder
bei  Strafen  gleicher  Art  auf  die  höchste Strafe erkannt hat, und falls
hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen  Urteil
zuletzt  ergangen  ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht
eines  höheren  Rechtszuges  erlassen,  so  setzt  das  Gericht  des  ersten
Rechtszuges   die  Gesamtstrafe  fest;  war  eines  der  Urteile  von  einem
Oberlandesgericht   im   ersten   Rechtszuge   erlassen,   so   setzt    das
Oberlandesgericht  die  Gesamtstrafe  fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung
der Gesamtstrafe zuständig  und  reicht  seine  Strafgewalt  nicht  aus,  so
entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460
bezeichneten   Fällen   rechtskräftig   zu   Strafe  verurteilt  oder  unter
Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453,
454,  454a  und  462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2
und 3 gilt entsprechend. In  den  Fällen  des  Absatzes  1  entscheidet  die
Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der  Strafvollstreckungskammer  entscheidet  das  Gericht  des
ersten  Rechtszuges,  wenn  das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten
Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen  1
und   3   zu   treffenden   Entscheidungen   ganz   oder  zum  Teil  an  die
Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie  kann  jedoch
vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des §354 Abs. 2 und des
§  355  das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den
Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine  Entscheidung  nach  §  373
ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.



§ 463.

(1)  Die  Vorschriften  über   die   Strafvollstreckung   gelten   für   die
Vollstreckung  von  Maßregeln  der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit
nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu
treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2, § 67e  Abs.  3,
den  §§  68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden
Entscheidungen. In den Fällen des §  68e  des  Strafgesetzbuches  bedarf  es
einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht.

(4) § 455 Abs. 1 ist nicht  anzuwenden,  wenn  die  Unterbringung  in  einem
psychiatrischen  Krankenhaus  angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung  angeordnet  worden  und
verfällt  der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der
Maßregel  aufgeschoben  werden.  §  456  ist  nicht  anzuwenden,  wenn   die
Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, den  §§  67a
und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5, den §§ 67g und 69a Abs. 7 sowie den §§ 7Oa und
70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die  Führungsaufsicht  in  den
Fällen  des  §  67c  Abs.  1,  des.  67d  Abs.  2,  4  und  des  §  68f  des
Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.



§ 463a.

(1)  Die  Aufsichtsstellen  (§  68a  des   Strafgesetzbuches)   können   zur
Überwachung  des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen
von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen  und  Ermittlungen  jeder
Art,  mit  Ausschluß  eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder
durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen.

(2)  Örtlich  zuständig  ist  die  Aufsichtsstelle,  in  deren  Bezirk   der
Verurteilte  seinen  Wohnsitz  hat.  Hat  der Verurteilte keinen Wohnsitz im
Geltungsbereich  dieses  Gesetzes,  so  ist  die   Aufsichtsstelle   örtlich
zuständig,  in  deren  Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und,
wenn  ein  solcher  nicht  bekannt  ist,  seinen   letzten   Wohnsitz   oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.



§ 463b.

(1) Ist ein Führerschein nach § 44  Abs.  3  Satz  2  des  Strafgesetzbuches
amtlich  zu  verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er
zu beschlagnahmen.

(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung eines Vermerks über  das
Fahrverbot  oder  über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44
Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.

(3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein oder der Fahrausweis bei  ihm
nicht  vorgefunden  wird,  auf  Antrag  der  Vollstreckungsbehörde  bei  dem
Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. §
883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904
bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.



§ 463c.

(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung  angeordnet  worden,
so  wird  die  Entscheidung  dem Berechtigten zugestellt, ( 2) Die Anordnung
nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an  seiner
Stelle  Antragsberechtigter  es  innerhalb  eines Monats nach Zustellung der
rechtskräftigen Entscheidung verlangt.

(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen
Druckschrift  seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in
das  Druckwerk  aufzunehmen,  so  hält  ihn  das  Gericht  auf  Antrag   der
Vollstreckungsbehörde   durch   Festsetzung   eines   Zwangsgeldes   bis  zu
fünfzigtausend Deutsche Mark oder von Zwangshaft bis zu  sechs  Wochen  dazu
an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entsprechend.

(4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn  der
für   die  Programmgestaltung  Verantwortliche  seiner  Verpflichtung  nicht
nachkommt.

§ 463d. Zur  Vorbereitung  der  nach  den  §§  453  bis  461  zu  treffenden
Entscheidungen  kann  sich  das  Gericht  oder die Vollstreckungsbehörde der
Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung  über
den  Widerruf  der  Strafaussetzung  oder  der Aussetzung des Strafrestes in
Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.



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